Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen

Stand: 01.08.2019

SozialrechtBund2 Fassungen125 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/127#abs-1 (1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/127#abs-2 (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

§ 126 § 128